Vernehmlassung

Wassernutzungsgesetz (WNG)

Vernehmlassung zur Änderung des Wassernutzungsgesetzes (WNG)

 

Sehr geehrte Frau Regierungsrätin

Sehr geehrte Damen und Herren

 

Wir danken Ihnen für die Gelegenheit, zur geplanten Gesetzesrevision Stellung nehmen zu können.

 

Zum Vortrag und zu den einzelnen Artikeln des vorliegenden Gesetzesentwurfes erlauben wir uns, innert der gesetzten Frist die folgenden Anregungen und Bemerkungen zu machen.

 

Einleitung

Nach eingehender Prüfung des vorliegenden Vorschlages zur Änderung des Wassernutzungsgesetzes (WNG) kommt die SVP des Kantons Bern zum Schluss, dass diese Gesetzesrevision so nicht akzeptiert werden kann.

Wir lehnen die Gesetzesvorlage aus den folgenden vier Gründen dezidiert ab:

 

  1. Fraglicher Zeitpunkt

Die Revision scheint eine (Über)-Reaktion auf den Entscheid des Grossen Rates zur Weiterbearbeitung der Konzessionsunterlagen des KW Sousbach zu sein, welcher ja bekanntlich nicht im Sinne des AWA und des Regierungsrates ausgefallen ist.

Unseres Wissens befindet sich dieses Geschäft zurzeit in einem laufenden Rechtsverfahren und es liegt noch kein Urteil zur Beschwerde der axpo vor.

Die SVP ist klar der Ansicht, dass es nicht sinnvoll ist, die Gesetzesrevision bereits während eines laufenden Verfahrens durchzuführen, und fordert deshalb einen Übungsabbruch.

 

  1. Kompetenzverschiebung

Die vorgeschlagene Lösung führt zu einer klaren Kompetenzverschiebung in die Verwaltung (AWA) und somit zu einer Entmachtung des Regierungsrates und des Grossen Rates.

 

  1. Konzessionserneuerungen

Die Veröffentlichung von Konzessionsgesuchen mit einer anschliessenden 3-Monats-Eingabefrist für Konkurrenzgesuche für Neubauprojekte, aber auch für Konzessionserneuerungen führt faktisch zu einer „Ausschreibung“ aller auslaufenden Konzessionen mit dem Risiko, dass kantonal tätige Kraftwerksgesellschaften bestehende Konzessionen beim Heimfall verlieren könnten.

 

  1. Beurteilungskriterien

Für die SVP sind die Beurteilungskriterien nach wie vor unklar.

 

Stromproduktion

Ein klares und vergleichbares Kriterium ist der Vergleich der jährlichen Energiemenge. Hingegen sind Parameter, wie Ausbauwassermenge und Restwassermenge projektabhängige Werte, welche sehr projektspezifisch und deshalb kaum vergleich- und bewertbar sind.

 

Bedarfsgerechte Energieerzeugung

In einer allfälligen Gewichtung hat dieser Parameter eine deutlich untergeordnete Bedeutung, weil Winter- und Spitzenenergie vor allem durch Grosskraftwerke abgedeckt werden.

 

Energieeffizienz

Wir kommen klar zum Schluss, dass ein Quotient aus erzeugter elektrischer Energie und Länge der Restwasserstrecke nicht geeignet ist, um die Energieeffizienz einer Anlage zu bewerten. Ein solcher Quotient berücksichtigt zum Beispiel die Steilheit des Geländes nicht, was dazu führen könnte, dass jeweils nur die steilsten Abschnitte eines Gewässers genutzt würden und einer Gesamtbetrachtung nicht Stand halten würden.

 

Wertschöpfung

Wir sind überzeugt, dass ein Quotient aus Marktpreis der erzeugten Energie und den Gestehungskosten nicht unbedingt die Wirtschaftlichkeit eines Projektes korrekt abbildet.

Sehr viele Parameter sind in der frühen Phase der Projekte reine Schätzungen mit grosser Ungenauigkeit.

 

 

Aus Sicht der SVP sollte nun zuerst das Urteil zum KW Sousbach abgewartet werden, ansonsten sind kommende Rechtstreitigkeiten vorprogrammiert.

 

 

Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln

 

Art 18              Es muss im Gesetz verbindlich geregelt werden, dass vergleichbare Projektunterlagen eingereicht werden.

Im Falle des KW Sousbach wurden dem Grossen Rat zwei Projekte auf unterschiedlichen Projektstand („generelles Konzessionsgesuch“ versus „Konzessionsgesuch auf Stufe UVB/Voruntersuchung“) vorgelegt, was den Vergleich der beiden Projekte enorm erschwerte.

 

Die im Art. 18 Abs 6 erwähnte Möglichkeit eines „Nichteintreten auf ein Gesuch“ könnte unter Umständen zu Verfahrensverzögerungen führen, wenn gegen solche Entscheide Beschwerde geführt würden.

 

Art 20a            Mit diesem Artikel besteht die grosse Gefahr, dass gewichtige Konzessionen an ausserkantonale (allenfalls sogar ausländische) Gesellschaften vergeben werden könnten, was nicht im volkswirtschaftlichen Sinne unseres Kantons sein kann.

Deshalb ist die SVP der klaren Meinung, dass die „Erneuerung einer Konzession für Wasserkraft“ von der zwingenden Pflicht einer Veröffentlichung auszunehmen ist.

 

Art 20b            Mit diesem Artikel findet eine klare Verschiebung einer Kompetenz vom Regierungsrat und vom Grossen Rat in die Verwaltung statt, welche die SVP klar ablehnt.

Die SVP spricht sich dezidiert gegen eine derartige Machtkonzentration bei der BVE aus.

Die SVP schlägt deshalb vor, dass der Entscheid, welchem Bewerber der Vorzug gegeben werden soll, durch die für die Erteilung der Konzession zuständige Behörde (BVE, Regierungsrat oder Grosser Rat) zu treffen sei.

 

Art 20b/4         Das Instrument der „Nachhaltigkeitsbeurteilung“ wurde ursprünglich darauf ausgelegt, zu beurteilen, ob ein Projekt überhaupt nachhaltig ist. Dieses Instrument hat sich am Einzelobjekt bewährt.

Ob das Instrument der „Nachhaltigkeitsprüfung“ beim Vergleich von zwei oder mehr Projekten genügend vergleichbare Bewertungsgrundlagen liefert, wird indes selbst vom Regierungsrat im Vortrag zum Gesetz angezweifelt. Die SVP ist der Meinung, dass dieses Instrument zu starr und schematisch ist.

 

Art 20b/5         Unsere Bedenken und Kritik an diesem Artikel haben wir eingehend in der Einleitung dargelegt.

Der Fall KW Sousbach hat exemplarisch aufgezeigt, dass nicht vergleichbare Parameter (z.B. Einbezug von Optionen) zu fast willkürlichen Bewertungen führen können.

 

 

Schlussfazit

Die SVP lehnt diese Änderungen des WNG dezidiert ab:

  • Sie führen zu einer faktischen Entmachtung des Grossen Rates und des Regierungsrates
  • Sie tragen unseres Erachtens nicht zu einer Verfahrensbeschleunigung bei, weil Beschwerden von unterliegenden Gesellschaften gegen negative Entscheide nicht ausgeschlossen werden können.

 

 

 

Wir bitten Sie, die Stellungnahme der SVP bei der weiteren Behandlung dieser Gesetzesrevision einfliessen zu lassen, und verbleiben

 

 

mit freundlichen Grüssen

SVP Kanton Bern

Artikel teilen
Themen
weiterlesen
Kontakt
Schweizerische Volkspartei des Kantons Bern, Optingenstrasse 1, 3013 Bern
Telefon
031 336 16 26
E-Mail
Social Media
Besuchen Sie uns bei:
Newsletter
Wenn Sie regelmässig über die SVP und unsere Arbeit informiert werden wollen, abonnieren Sie hier unseren Newsletter.
Wir verwenden Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten und Zugriffe auf unsere Webseite analysieren zu können. Ausserdem geben wir Informationen zur Nutzung unserer Webseite an unsere Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter. Details ansehen
Ich bin einverstanden