Vernehmlassung

Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz

Vernehmlassungsverfahren zu den dringlichen Änderungen des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG)

 

Sehr geehrter Herr Regierungsrat,

sehr geehrte Damen und Herren

 

Die KESB ist nicht ohne Grund ein Reizwort geworden. Zu viele Fragen liegen offen und können von den entsprechenden Ämtern nicht beantwortet werden. Die Antworten auf diese Fragen müssen die Basis für eine Gesetzesänderung sein.

Die Professionalisierung der Strukturen mittels Einstellung von Sozialarbeitern, Juristen und Psychologen hat unverhältnismässige Kosten zur Folge und hat die Arbeit aus Sicht der Bevölkerung bisher kaum verbessert. Es entsteht der Eindruck, dass die Behörde sich völlig frei von Verantwortlichkeiten gegenüber dem Steuerzahlenden und den Betroffenen fühlt und auch keine Kontrolle darüber führen will, was die Anordnungen bewirken oder kosten. Dabei profitieren sie davon, dass das Budgetieren aufgrund von fehlenden Erfahrungswerten schwierig ist. Dennoch gibt es zu denken, wenn 2014 10.7 Mio. mehr ausgegeben werden müssen und jetzt noch 23 Mio. in der GEF!

Ziel muss es sein, mit den Gesetzesänderungen eine Verbesserung der administrativen Wege, einen effizienteren Mitteleinsatz und mehr Transparenz für die Gemeinden zu bewirken.

Folgende Punkte müssen unbedingt geklärt werden:

  • Wie kommt es dazu, dass die freiwilligen Fremdplatzierungen eine Kostensteigerung von 54 % aufweisen bzw. Mehrkosten von +23 Mio. Franken und die entsprechenden Ämter keine Erklärung dazu haben und insbesondere nicht wissen, wie viele Fremdplatzierungen erfolgten? Was für jeden Betrieb selbstverständlich ist, nämlich den Überblick über die Aufwendungen und die Kosten zu behalten, muss gerade in der Fürsorge auch gelten.
  • Wie können die Kosten der Fremdplatzierungsinstitutionen verbindlich und sinnvoll geregelt werden? Wie kann verhindert werden, dass Institutionen für die Kinderplatzierung einige hundert Franken pro Tag und Platz für ein Kind verlangen und dieses Geld lediglich abzüglich Verpflegung auch dann einfordern, wenn die Kinder ausser Haus in Urlaub sind?
  • Wie kann verhindert werden, dass Sozialarbeiter bei einem Wechsel vom kommunalen oder regionalen Sozialdienst in die KESB plötzlich sehr viel mehr verdienen und damit die Gemeinden nicht mehr konkurrenzfähig sind als Arbeitgeber?
  • Wie kann sichergestellt werden, dass die KESB auch an Feiertagen und in der Nacht funktioniert (Pikettorganisation)?

Aus Sicht der SVP sind diese Fragen zu klären und entsprechende Gesetzesanpassungen vorzunehmen.

 

Zu einzelnen vorgeschlagenen Artikeln:

 

Art. 25 Das Gesetz (KESG, BSG 213.316) zählt ab Art. 22ff die Verwaltungsstellen und Träger öffentlicher Aufgaben auf, welche mit der KESB zusammenarbeiten. Wie aus der beabsichtigten Änderung hervorgeht, sollen weitere „Partner“ wie Steuerverwaltung und Betreibungsämter aufgenommen werden. Nach wie vor unerwähnt bleiben die Einwohnergemeinden. Es ist dringend angezeigt, dass auch die Einwohnergemeinden (hier als Gemeindeverwaltung und nicht etwa als kommunale Sozialdienste nach Art. 22) erwähnt werden und somit als vollwertige und wichtige Partner der KESB angesehen werden. Dazu gehört insbesondere der Informationsaustausch. So wissen die Gemeindebehörden heute nicht, ob gegen eine/n Einwohner/in eine Gefährdungsmeldung erfolgt ist, was die Behördenmitglieder bzw. Verwaltungsmitarbeitende unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt in eine gefährliche Situation bringen kann. Art. 25 Abs. 2 ist entsprechend anzupassen. Insbesondere in in der Registerführung ist eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen KESB und Einwohnergemeinden unerlässlich.
Art. 25a (neu) Die Möglichkeit, Fallkonferenzen durchzuführen, wird von der SVP ausdrücklich begrüsst und sollte als Möglichkeit genutzt werden, möglichst den Bezug zur Gemeinde zu suchen.
Art. 42 Wünschenswert ist, dass der Regierungsrat bei der Formulierung der Verordnung dafür sorgt, dass die versprochene Entlastung bei den Gemeinden auch wirklich eintrifft. Bisher brauchte es zusätzliche Ressourcen zur Bereitstellung der Dossiers zuhanden der KESB, da der Bezug zur Gemeinde und die entsprechenden Kenntnisse der Verhältnisse vor Ort fehlten. Die vorgesehenen Fallkonferenzen können hier vielleicht für Abhilfe sorgen.
Art. 56 und insb. 57 Die Einzelzuständigkeit des Präsidenten kann sich möglicherweise als heikel erweisen, wenn wider Erwarten Entscheidungen gegen den Willen von Personen getroffen werden. Dies ist im Auge zu behalten bei der Umsetzung.
II. Indirekte Änderung von Erlassen

2. Polizeigesetz (PolG)

Art. 54 PolG Die Handlungsfähigkeitszeugnisse wurden bisher durch die Gemeinden ausgestellt. Da die Gemeinden zurzeit über keine Kenntnisse von angeordneten Massnahmen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit haben, müssen diese Auskünfte von der Gemeinde bei der KESB heute telefonisch eingeholt werden. Diese telefonischen Auskünfte sind in der Tat etwas fraglich hinsichtlich der Qualität und der einhergehenden Verantwortung mit der Unterzeichnung durch die zuständige Gemeindestelle. Neu sollen die Handlungsfähigkeitszeugnisse durch die KESB erstellt werden. Wenn jedoch die Gemeinden in Kenntnis dieser Informationen wären (vgl. einleitende allgemeine Bemerkungen), könnte diese Dienstleistung weiterhin vor Ort und auf höchst rationelle Weise weitergeführt werden (Bürgernähe!).

 

Wir danken Ihnen für die Berücksichtigung unserer Anliegen.

 

Freundliche Grüsse

 

SVP Kanton Bern

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