Vernehmlassung

Änderung des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)

Die SVP Kanton Bern dankt für die Gelegenheit, zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung Stellung zu nehmen.

 

Im Grundsatz begrüsst die SVP Kanton Bern die Vorlage und die Absicht der Regierung, Verfahren effizienter auszugestalten. Zumal derzeit eine Gesamtevaluation der Justizreform am Laufen ist, will auch die SVP aus der vorliegenden Teilrevision keine Grundsatzvorlage machen. Die SVP konzentriert sich im Rahmen ihrer Vernehmlassung auf einzelne Punkte:

 

Kritisch steht die SVP der Diskussion zur Begnadigung gegenüber. Es stellt sich für die SVP Kanton Bern die Frage, ob es überhaupt noch zeitgemäss ist, den Begnadigungsweg als Instrument zu belassen. Mit den heutigen Rechtsinstanzen und den umfassenden Beschwerdemöglichkeiten ist dies doch ein Relikt aus der Vergangenheit.

 

Soll dies als Option belassen werden, lehnt die SVP die Erhöhung der regierungsrätlichen Kompetenz zur Begnadigung (Art. 74 Abs. 1 E-EG ZSJ) klar ab. Der Einzelfallentscheid, trotz rechtskräftiger Verurteilung von einer Strafe abzusehen, sollte wenn immer möglich dem Grossen Rat als politisch hinreichend legitimierten Organ zustehen. Im Grossen Rat erfolgt die Beratung zudem, wenn auch unter Anonymisierung der Daten Betroffener, öffentlich. Die damit ermöglichte politische Kontrolle schafft auch eine durchaus erwünschte zusätzliche Hürde zum Einreichen eines Begnadigungsgesuchs. Wenn demgegenüber Begnadigungsgesuche künftig unter völligem Ausschluss der Öffentlichkeit von nur sieben Personen beurteilt würden, sind falsche Anreize und damit eine Bestärkung des Trends zur Zunahme der Gesuche nicht auszuschliessen.

Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass Art. 74 Abs. 1 EG ZSJ das Begnadigungsrecht regelt. Der Beginn von Art. 74 Abs. 1 E-EG ZSJ („Das Begnadigungsgesuch steht zu“) dürfte ein Versehen sein.

Die SVP empfiehlt zudem, in Art. 75 Abs. 2 E-EG ZSJ auf die Nennung des Gemeinderates am letzten Wohnsitz der verurteilten Person und der Leitung der Vollzugsanstalt nicht vollständig zu verzichten. Im Sinn einer umfassenden Abklärung des Sachverhalts kann es durchaus Sinn machen, auch diese Behörden zu befragen.

 

Die SVP begrüsst, dass künftig bei Begnadigungsgesuchen vermehrt auf die Gewährung der aufschiebenden Wirkung verzichtet werden soll (Art. 76 Abs. 2 E-EG ZSJ). Es erscheint ganz grundsätzlich problematisch, den Vollzug eines rechtskräftigen Strafurteils durch Einreichung eines Begnadigungsgesuchs zu verzögern. Aus diesem Grund würde es die SVP favorisieren, wenn künftig ganz grundsätzlich auf eine automatische Gewährung der aufschiebenden Wirkung bei Begnadigungsgesuchen verzichtet wird. Anstelle des vorgeschlagenen Abs. 2 könnte sich als Ausnahmeregel die Lösung aufdrängen, dass die Vollstreckungsbehörde im Einzelfall (wenn ausnahmsweise erhebliche Aussicht auf Erfolg eines Gesuchs bestehen sollte) entgegen der Grundsatzregel in Abs. 1 dennoch die aufschiebende Wirkung anordnen kann.

 

Die SVP begrüsst die Vereinfachungen der Protokollierungsvorschriften bei delegierten Einvernahmen (Art. 31 Abs. 2 E-EG ZSJ). Insbesondere mit Blick auf die beschränkten Ressourcen der Polizei muss es möglich sein, dass der einvernehmende Polizist das Protokoll selbst führt. Zu effizienteren Verfahrensabläufen führt sodann die in Art. 3 Abs. 3 E-EG ZSJ neu vorgesehene Möglichkeit, wonach die Polizeibehörde in abgeschlossenen Verfahren selbständig Einsicht in ihre Akten gewähren kann.

 

Die (Wieder-)einführung einer kantonalgesetzlichen Grundlage für Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Verfahrens erachtet die SVP als sinnvoll (Art. 4b EG ZSJ). Es zeigt sich, dass die am 20. November 2012 vorgenommene Streichung von Art. 35 des Gesetzes und damit von kantonalen Kompetenzen verfrüht war.

 

Die Zuständigkeit des Handelsgerichts für Streitigkeiten nach neu Art. 5 Abs. 1 Bst. i ZPO (insbesondere Streitigkeiten für Zivilklagen nach Art. 24 des neu erlassenen Wappenschutzgesetzes) ist nachvollziehbar.

 

Die Aufhebung der Kompetenz der zuständigen Stelle der POM zum Entscheid über den Vollzug der Freiheitsstrafe (Art. 63b Abs. 3 StGB; Revision von Art. 69 Abs. 3 EG ZSJ) ist für die SVP zumindest im jetzigen Stadium nicht hinreichend begründet. Zumal damit die Arbeitsbelastung der Gerichte weiter steigen könnte, erwartet die SVP vom Regierungsrat nähere Ausführungen in Bezug auf die Vereinbarkeit der heutigen Lösung mit dem Bundesrecht.

 

Die bestehende EV TKRV ist nur bis am 31. Dezember 2017 in Kraft. Der Regierungsrat schlägt nun vor, diese praktisch wörtlich ins Gesetz zu übernehmen (Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbote; Art. 71 E-EG ZSJ). Die SVP teilt die Ansicht der Regierung, dass (wie bisher) auch künftig das Gericht für die dort genannten Massnahmeverfahren zuständig sein sollte.

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